§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung Österreichischer Unternehmensjurist:innen“ (abgekürzt „VUJ“).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsbereich ist nicht auf Österreich beschränkt.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a. allgemein die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen von Unternehmensjurist:innen entsprechend der nachfolgend näher dargelegten Förderungsabsichten.
b. die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Unternehmensjurist:innen.
c. die Förderung der Wissenschaft.
d. die Aufbereitung, Kommentierung und Fortentwicklung von für Unternehmensjurist:innen relevanten Rechtsgebieten.
e. die Entwicklung und Etablierung eines zeitgemäßen Berufsbildes der Unternehmensjurist:innen.
f. die Förderung des branchenübergreifenden Informations- und Erfahrungsaustausches von Unternehmensjurist:innen.
g. die Kooperation mit Vereinigungen auf internationaler Ebene, die vergleichbare Ziele verfolgen.
h. die Förderung von Rechtsstaatlichkeit und eines demokratischen Rechtsverständnisses.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar die oben genannten begünstigten Zwecke.
(3) Ein Streben nach Überschuss aus materiellen Mitteln ist explizit ausgeschlossen. Etwaige „Zufallsgewinne“ werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a. Erstattung von Stellungnahmen und Vorschlägen, insbesondere auch an Gesetzgebung und Vollziehung.
b. Erarbeitung und Wahrung berufsspezifischer Standards und berufsethischer Richtlinien.
c. Ausbildung und Schulung von Unternehmensjurist:innen.
d. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien.
e. Herstellung, Herausgabe und Verlegung von Publikationen, auch in elektronischer Form.
f. Öffentlichkeitsarbeit und Dialog mit Entscheidungsträger:innen und Medien.
g. Organisation, Durchführung und Teilnahme an Konferenzen, Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Veranstaltungen.
h. Einrichtung von Fachkreisen und Errichtung von Untergliederungen.
i. Zusammenarbeit mit anderen Standesvereinigungen, Universitäten, Bildungseinrichtungen und Organisationen.
j. Zusammenarbeit und Mitgliedschaft bei internationalen Vereinigungen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
k. Unterstützung und Beratung von Unternehmensjurist:innen.
l. Beteiligung an Kapitalgesellschaften, sofern durch diese Beteiligung der Vereinszweck gefördert wird.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b. Einnahmen aus Aktivitäten gemäß § 3 Abs. 2.
c. Subventionen und Förderungen.
d. Sponsorgelder und Werbeeinnahmen.
e. Spenden, Sammlungen, Schenkungen unter Lebenden oder von Todes wegen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
f. Verwaltung des eigenen Vermögens (z.B. Zinsen) und Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied können Unternehmensjurist:innen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und diesen fördern wollen. Unternehmensjurist:in im Sinne der Satzung ist jede natürliche Person, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
a. Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts; das erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zu absolvieren und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.
b. Hauptberufliche Anstellung in einem Unternehmen oder Mitglied eines Organs eines Unternehmens mit Verantwortlichkeit für Rechtsangelegenheiten.
c. Inhalt der beruflichen Tätigkeit ist überwiegend die Erfüllung juristischer Aufgaben für jenes Unternehmen, bei dem die hauptberufliche Anstellung bzw. die Organschaft besteht, ohne dabei Dritte zu beraten. Nicht als Dritte gelten Konzernunternehmen (§ 15 AktG) jenes Unternehmens, bei dem die hauptberufliche Anstellung bzw. die Organschaft besteht.
(3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften werden, die durch die Art ihrer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit dem Beruf der Unternehmensjurist:innen nahestehen und die eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen. Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein unter anderem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, sie haben jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(4) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariats (bzw. eine entsprechende Kammermitgliedschaft als Berufsanwärter) ist mit jeder Art der Mitgliedschaft unvereinbar.
(5) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt wird.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen. Im Aufnahmeantrag hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 4 darzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann diese Kompetenz an zwei Vorstandsmitglieder delegieren, bei Ablehnung des Aufnahmeantrages oder mangels Einigung ist dieser dem Vorstand jedoch zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung, Veränderung und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch automatisches Ausscheiden infolge des Wegfalls der Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 4, durch Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Ordentliche Mitglieder, welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht bzw. nicht mehr erfüllen und auf welche die Bestimmungen zum Ruhen der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 4) nicht anwendbar sind, scheiden automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres aus. Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 kann bis einen Monat vor Ablauf des relevanten Kalenderjahres ein Umstellungsantrag auf eine außerordentliche Mitgliedschaft unter Anrechnung des in diesem Kalenderjahr bereits geleisteten ordentlichen Mitgliedsbeitrages gestellt werden.
Bei automatischem Ausscheiden als ordentliches Mitglied infolge Pensionierung und Umstellung auf/Erwerb einer außerordentlichen Mitgliedschaft kann der Vorstand Befreiungen vom Mitgliedsbeitrag bewilligen.
(4) Ruhen der Mitgliedschaft: Bei ordentlichen Mitgliedern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. b. und/oder lit. c. nur vorübergehend nicht mehr erfüllen und die in diesem Zeitraum keine andere berufliche Tätigkeit ausüben, ruht die Mitgliedschaft. Während des Ruhens der Mitgliedschaft bestehen die gleichen Rechte wie bei außerordentlichen Mitgliedern. Von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages können ruhende Mitglieder vom Vorstand auf Antrag befreit werden.
(5) Bei Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 scheiden Mitglieder in jedem Fall mit sofortiger Wirkung aus.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe verfügt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
a. grobe Verstöße gegen die Satzung oder die hierzu erlassenen Richtlinien und Beschlüsse, insbesondere Verstöße gegen berufsspezifische Standards und berufsethische Richtlinien.
b. grobe Verstöße gegen Mitgliedspflichten, Schädigung von Vereinsinteressen sowie unehrenhaftes Verhalten.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Ausschließungsbeschluss gilt an dem der Absendung an die zuletzt bekannt gegebene Post- oder Emailadresse folgenden Tag als zugegangen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Generalversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
(7) Die Streichung eines Mitgliedes kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Soweit der Vorstand nicht Gegenteiliges beschließt, sind für Veranstaltungen des Vereines, die einer Teilnahmegebühr unterliegen, ermäßigte Teilnahmegebühren für ordentliche Mitglieder festzulegen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Satzung zu verlangen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben finanzielle Beiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge und allfälliger Beitrittsgebühren werden vom Vorstand bestimmt, der dazu auch eine Beitragsordnung erlassen kann. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge befreit.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine aktuelle Post- und Emailadresse schriftlich bekannt zu geben und Adressänderungen unverzüglich anzuzeigen. Zusendungen des Vereins an die zuletzt bekannt gegebene Post- und/oder Emailadresse gelten als zugegangen, wenn eine Änderung der Adresse nicht rechtzeitig angezeigt wurde.
(9) Ordentliche Mitglieder, welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllen, müssen den Vorstand unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 6 Abs. 6 darstellen.
(10) Vorstandsmitglieder, welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. b. und/oder lit. c. nicht mehr erfüllen und bei denen keine Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 vorliegt, können ihre Funktion und ihre ordentlichen Mitgliedschaftsrechte bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode wahrnehmen.
(11) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Satzung und die hierzu erlassenen Richtlinien und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beiträge verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane, weitere Gremien
(1) Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Generalversammlung
c. die Rechnungsprüfer:innen und
d. das Schiedsgericht
(2) Als weitere Gremien des Vereins können vom Vorstand ein Beirat und Fachkreise eingerichtet werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal elf stimmberechtigten Mitgliedern. Er umfasst einen Vorstandsvorsitzenden, ein bis drei stellvertretende Vorstandsvorsitzende und allfällige weitere Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Gründungsmitglieder haben das Recht auf gemeinschaftliche Nominierung eines Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand ist berechtigt, weitere wählbare Mitglieder zu kooptieren. Hat das kooptierte Mitglied ein aus dem Vorstand ausgeschiedenes Mitglied zu ersetzen, erhält es beschließende Stimme. Die Kooptierung mit beschließender Stimme erfolgt nur für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung. Andere kooptierte Mitglieder des Vorstandes haben nur beratende Stimme. Ihre Kooptierung erfolgt bis auf Widerruf.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt bis zu fünf Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
(4) Der Vorstand wird durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Ist dieser nicht bestellt oder auf lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung den Ausschlag. Vorstandsmitglieder, die an der Teilnahme an einer Vorstandssitzung verhindert sind, können ein anderes Vorstandsmitglied bevollmächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben. Solcherart vertretene Vorstandsmitglieder gelten als anwesend. Jedes Vorstandsmitglied darf jedoch höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
(7) Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Sind keine stellvertretenden Vorsitzenden bestellt oder diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktionsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig. Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn der Beschlussvorschlag allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt wurde und innerhalb von zwei Wochen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmt.
(9) Die Funktion als Vorstandsmitglied endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Tod, Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes oder einzelner neuer Vorstandsmitglieder in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl beziehungsweise Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(10) Alle Mitglieder von Organen und weiteren Gremien des Vereins erbringen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Reisespesen und sonstigen Auslagen, sofern diese angemessen, adäquat und fremdüblich sind.
(11) Das Gebot der sparsamen Verwaltung (§ 39 Z 4 BAO) ist vom Vorstand bei sämtlichen Geschäftsführungsangelegenheiten zu beachten.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich zur Erledigung des laufenden Tagesgeschäftes eines Geschäftsführers oder sonstiger Angestellter des Vereines bedienen.
In die Kompetenz des Vorstands fallen insbesondere auch folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
(2) Erstellung eines Rechenschaftsberichts und eines Rechnungsabschlusses.
(3) Führung der Mitgliederliste.
(4) Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung, Festlegung der Tagesordnung und des Wahlvorschlages sowie einer allfälligen Geschäfts- und Wahlordnung für die Durchführung der Generalversammlung.
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern, die Bewilligung von Ausnahmen bei automatischen Ausscheiden gemäß § 6 Abs. 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie die Verleihung der Bezeichnung „Ehrenpräsident:in“ an Vorstandsmitglieder, welche sich durch ihren unermüdlichen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben.
(8) Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, allfälliger Beitrittsgebühren und der Erlass einer Beitragsordnung.
(9) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand sowie über allfällige Geschäftsordnungen für den Beirat oder die Fachkreise.
(10) Die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer bzw. die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Geschäftsführer:innen oder Angestellte des Vereins müssen keine Vereinsmitglieder sein.
(11) Erlass von Richtlinien, wie etwa zu berufsspezifischen Standards, Berufsethik, sowie zur Aus- und Weiterbildung von Unternehmensjurist:innen.
(12) Einrichtung eines Beirats sowie die Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Beirats.
(13) Einrichtung von Fachkreisen nach regionalen oder fachlichen Kriterien sowie die Ernennung und Abberufung der Fachkreismitglieder.
§ 11 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich dabei einer oder mehrerer Geschäftsführer oder sonstiger Angestellter des Vereines bedienen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorstandsvorsitzenden und des Schriftführers bzw. in finanziellen Angelegenheiten der des Finanzreferenten. Für Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von EUR 1.000,00 (in Worten: Euro Tausendkommanull) ist der Vorstandsvorsitzende einzelzeichnungsberechtigt. Im Verhinderungsfall des Vorstandsvorsitzenden tritt an seine Stelle einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(3) Der Vorstandsvorsitzende wird von der Generalversammlung gewählt.
(4) Die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden werden vom Vorstand aus seinem Kreis gewählt.
(5) Der Vorstand bestellt aus seinem Kreis einen Schriftführer und einen Finanzreferenten. Er kann zusätzlich einen Stellvertreter für den Schriftführer und einen Stellvertreter für den Finanzreferenten bestellen.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Finanzreferent ist dieser für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers oder des Finanzreferenten ihre Stellvertreter:innen, sofern diese bestellt sind. Ist dies nicht der Fall, vertritt das an Funktionsjahren älteste Vorstandsmitglied.
(9) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
§ 12 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle fünf Jahre statt. Außerordentliche Generalversammlungen sind beliebig oft zulässig.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG) oder
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen sechs Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin postalisch oder per Email (an die zuletzt bekannt gegebene Post- und/oder Email-Adresse) unter Angabe der provisorischen Tagesordnung und des allfälligen Wahlvorschlages einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, im Fall des § 21 Abs. 5 zweiter Satz VerG durch die Rechnungsprüfer:innen oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Die Tagesordnung der Generalversammlung samt Wahlvorschlag wird vom Vorstand festgelegt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zwei Wochen vor der Generalversammlung Anträge und Wahlvorschläge zur Generalversammlung beim Vorstand postalisch oder per Email einreichen. Wird dieser Antrag oder Wahlvorschlag von zumindest 25 stimmberechtigen Mitgliedern unterstützt, ist er vom Vorstand jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen. Von der Ergänzung der Tagesordnung sind die stimmberechtigten Mitglieder vor der Generalversammlung zu informieren. Anträge, Wahlvorschläge und Tagesordnungspunkte die erst in der Generalversammlung eingebracht werden („Dringlichkeitsanträge“) müssen nur behandelt werden, wenn sie von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist. Eine einmal beschlussfähig gewesene Generalversammlung bleibt dies auch dann, wenn sich stimmberechtige Mitglieder vor Ende der Generalversammlung entfernen. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Die Beschlussfassung zu Dringlichkeitsanträgen ist in diesem Fall jedoch nicht zulässig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereines geändert, der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion enthoben, oder Dringlichkeitsanträge zugelassen werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Sind solche nicht bestellt oder verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktionsjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Detaillierte Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung kann der Vorstand im Rahmen der Statuten in einer Geschäfts- und Wahlordnung festlegen.
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen.
(2) Wahl, Entlastung und Enthebung des Vorstandes.
(3) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer:innen.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VerG 2002 die Auswahl eines Abschlussprüfers.
(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
(6) Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 14 Rechnungsprüfer:in
(1) Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Rechnungsprüfer:innen können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. Für die Rechnungsprüfer:innen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 9 sinngemäß.
(3) Den Rechnungsprüfern:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Erfüllt der Verein die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VerG 2002, so gelten die Bestimmungen über die Rechnungsprüfer:innen sinngemäß für den Abschlussprüfer.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zusammen mit dem schriftlichen Einbringen der Streitsache ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Beirat, Fachkreise
(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Beirat als beratendes Gremium einrichten. Der Beirat ist kein Organ des Vereins. Die Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder und die Auswahl der einzelnen Beiräte obliegen dem Vorstand. Die Gründungsmitglieder haben das Recht auf gemeinschaftliche Nominierung eines Beiratsmitgliedes.
(2) Beiräte können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu Beiratsmitgliedern können insbesondere natürliche Personen bestellt werden, die besonderes Ansehen in der Öffentlichkeit genießen, sich für den Verein und seine Ziele besonders engagieren oder die sonst eine besondere Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen.
(3) Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands und die Förderung des Ansehens des Vereins. Dem Beirat kommt keine Aufsichtsfunktion zu, der Vorstand ist an Vorschläge des Beirats nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder des Beirats können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand niederlegen. Der Vorstand kann den Beirat jederzeit auflösen oder einzelne Mitglieder des Beirats jederzeit abberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert.
(5) Außerdem kann der Vorstand maximal für die Dauer seiner Funktionsperiode Fachkreise nach regionalen oder fachlichen Kriterien einrichten. Die Ernennung und Abberufung der Fachkreismitglieder obliegt dem Vorstand. Die Aufgabe der Fachkreise ist die Beratung des Vorstands in bestimmten Angelegenheiten, insbesondere die Erarbeitung von Vorschlägen zu Beschlüssen, Stellungnahmen und Richtlinien.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven eventuell verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist jedenfalls – wie wenn der bisherige Zweck des Vereins wegfällt – für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
(3) Das Restvermögen darf in keinerlei Form den Mitgliedern des Vereins zugutekommen.